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4. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Für die Einhaltung der Maße im Pressbereich gelten die EN- Normen, im Bereich der spanabhebenden Fertigung gilt DIN ISO 2768 beziehungsweise DIN 7168.

Im übrigen geben wir die Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig (bei Mengen unter 500kg bis 50kg).

6. Haftung für Mängel der Lieferung

a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.

c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder schlägt diese fehl oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

e) Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

f) Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

g) Bei kundenspezifischen Teilen, die nach Maßgabe des Bestellers, also z. B. durch Muster, Skizzen oder Zeichnungen, angefertigt wurden ist eine Haftung ausgeschlossen.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen für Materiallieferungen sind (sofern nicht anders vereinbart) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto zu zahlen.

b) Kosten für Strangpresswerkzeuge (anteilig oder voll) sind stets sofort nach Rechnungseingang rein netto fällig.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne das unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungwertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

b) Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt es schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10. Strangpresswerkzeuge

a) Soweit Werkzeuge von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

b) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel

a) Erfüllungsort ist Kiel.

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

d) Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit der Bestand der Regelungen im übrigen nicht berührt. Eine solche unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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