

Allgemeine Liefer-
1. Vertragsabschluß
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
2. Preise
a) Alle Preise gelten ab Werk, wenn sie nicht ausdrücklich anders vereinbart sind.
b) Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn
nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial-
c) Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird in Rechnung gestellt.
3. Lieferungs-
a) Lieferfristen beginnen sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Lieferfristen sind (insbesondere bei Lieferungen aus neuen Werkzeugen) unverbindlich. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die für uns nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht.
c) Die Abschreibung von Abrufen erfolgt unverbindlich nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über eine Bestellung hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.
d) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.
e) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Für die Einhaltung der Maße im Pressbereich gelten die EN-
Im übrigen geben wir die Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr-
6. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
c) Bei nachweisbaren Material-
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten,
Ein-
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
f) Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
g) Bei kundenspezifischen Teilen, die nach Maßgabe des Bestellers, also z. B. durch Muster, Skizzen oder Zeichnungen, angefertigt wurden ist eine Haftung ausgeschlossen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
8. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen für Materiallieferungen sind (sofern nicht anders vereinbart) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto zu zahlen.
b) Kosten für Strangpresswerkzeuge (anteilig oder voll) sind stets sofort nach Rechnungseingang rein netto fällig.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher
uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das
gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen
bezahlt ist. Eine Be-
b) Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt es schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
sowie bei Wechsel-
10. Strangpresswerkzeuge
a) Soweit Werkzeuge von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
b) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort ist Kiel.
b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das
gilt auch für Wechsel-
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
d) Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit der Bestand der Regelungen im übrigen nicht berührt. Eine solche unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Für die Einhaltung der Maße im Pressbereich gelten die EN-
Im übrigen geben wir die Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr-
6. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
c) Bei nachweisbaren Material-
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten,
Ein-
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
f) Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
g) Bei kundenspezifischen Teilen, die nach Maßgabe des Bestellers, also z. B. durch Muster, Skizzen oder Zeichnungen, angefertigt wurden ist eine Haftung ausgeschlossen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
8. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen für Materiallieferungen sind (sofern nicht anders vereinbart) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto zu zahlen.
b) Kosten für Strangpresswerkzeuge (anteilig oder voll) sind stets sofort nach Rechnungseingang rein netto fällig.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher
uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das
gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen
bezahlt ist. Eine Be-
b) Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt es schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
sowie bei Wechsel-
10. Strangpresswerkzeuge
a) Soweit Werkzeuge von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
b) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort ist Kiel.
b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das
gilt auch für Wechsel-
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
d) Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit der Bestand der Regelungen im übrigen nicht berührt. Eine solche unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
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